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Inhaltliche Richtlinien für Job-Schnittstellen

A) METAJob kann Jobangebote nur von solchen Unternehmen (im Folgenden "Partner" genannt) via Schnittstellen übernehmen, welche die Stelle original besetzen oder die eine direkte Vereinbarung mit dem besetzenden Unternehmen haben und die Nutzungsrechte besitzen, die Stelle auf der Partner-Internetseite zu veröffentlichen und auch an Suchmaschinen weiterzugeben. Zulässige Partner sind neben dem besetzenden Unternehmen auch Personaldienstleister und Jobbörsen.
B) Suchportale (Jobaggregatoren und Jobsuchmaschinen) sind keine zulässigen Partner von METAJob.
C) Unternehmen, die Ihre Stellenangebote von anderen Suchportalen oder Jobbörsen, zur Gänze oder auch nur in Teilen beziehen, sind keine zulässigen Partner von METAJob.
D) Die übermittelten Jobangebote sind durch eine URL/Internetadresse identifiziert. Die URL verweist auf eine Internetseite des Partners. Auf dieser Internetseite wird das Jobangebot vollständig und direkt, ohne die Einbettung via IFRAMEs, dargestellt.
E) Die via Schnittstelle übermittelten Informationen sind ident zu den Informationen auf der Internetseite des Partners. Inbesondere ist die Übermittlung von geänderten, verkürzten oder verlängerten Informationselementen zur Verbesserung des Rankings in der Suchmaschine nicht zulässig und wird von METAJob als Manipulationsversuch gewertet. Beispiele für Abweichungen:
  1. Der Jobtitel auf der Partnerseite lautet "Programmierer für SAP", im XML wird jedoch "Toller Job - Programmierer für SAP, FI, CO, ERP" übermittelt.
  2. In der Schnittstelle werden nur die ersten 100 Zeichen der Jobbeschreibung übermittelt.
  3. In der Schnittstelle werden, angehängt an die Jobbeschreibung, zusätzliche Keywords übermittelt.
  4. Für das Publikationsdatum wird immer das aktuelle Datum geliefert.
F) Die Job-Information auf der Internetseite des Partners ist frei öffentlich zugänglich, ohne z.B. der Notwendigkeit einer vorgeschalteten Registrierung.
G) Jede übermittelte Stellenbeschreibung bildet eine real zu besetzende Stelle ab. Insbesondere ist es kein Fake-Angebot, das den Zweck verfolgt, Jobsuchende zu Bewerbungen zu verleiten um deren Daten dann z.B. in Evidenz zu halten oder für anderweitige Zwecke zu verwenden.
H) Es ist nicht zulässig, die übermittelten Stellenangebote zu kopieren/replizieren/vervielfachen. Beispiel:

Eine Jobbörse sucht einen "Testkäufer" für die 10 Einsatzorte Berlin, Hamburg, ..., Köln.

Richtig ist die Übermittlung eines (1) Stellenangebots mit den 10 Einsatzorten im Feld <location>, durch Komma getrennt.

Unzulässig ist es, 10 Stellenangebote zu übermitteln, wobei 9 davon de-facto eine Kopie des Originals mit unterschiedlichen URLs und Einsatzorten sind.

I) Es ist nicht zulässig, die URLs der Stellenangebote systematisch und/oder periodisch zu erneuern um dadurch der Suchmaschine ständig neue Stellenangebote vorzutäuschen.
J) Es ist zulässig, nur einen Teil der Stellenangebote des Partners an METAJob zu übermitteln. Ein Stellenangebot kann aber maximal einmal zur übermittelten Menge hinzugefügt werden oder, anders formuliert, die Teilmenge muß über die Zeit hinweg stabil sein. Beispiel: Eine Jobbörse veröffentlicht 1000 Jobs, an METAJob werden am ersten Tag 100 Jobs übermittelt, am nächsten Tag zufällig 100 andere Jobs usw. Das führt in der Suchmaschine zu einer unnatürlich hohen Fluktuation mit ständigen Neuzugängen und Löschungen und ist daher unzulässig.